Die EU-Taxonomie im Detail.

Hier erhältst Du die theoretischen Erkenntnisse, die Du benötigst, bevor wir in die praktische Umsetzung der EU-Taxonomie eintauchen. Ein solides Verständnis der Anforderungen ist entscheidend, um die Konzepte effektiv anwenden zu können.

In diesem Abschnitt beleuchten wir die spezifischen Kriterien und Richtlinien der EU-Taxonomie, die das Fundament Deiner Strategien bilden. Diese Erkenntnisse helfen Dir nicht nur, die Herausforderungen zu meistern, sondern auch, die Chancen optimal zu nutzen. Lass uns die notwendigen theoretischen Aspekte vertiefen, damit Du gut vorbereitet bist, die EU-Taxonomie erfolgreich umzusetzen.

EU-Taxonomie für Fortgeschrittene

Wer ist von der EU Taxonomie betroffen?

Kurz gesagt: Alle Unternehmen, die unter die CSRD fallen, müssen einen EU-Taxonomie-Bericht schreiben. Auch müssen sich Finanzmarktteilnehmer und die Union bzw. die Mitgliedstaaten daran halten – diese haben aber zum Teil andere Berichtspflichten und werden von uns nicht direkt adressiert. 

Die EU-Taxonomie betrifft seit dem Geschäftsjahr 2021 bereits diejenigen kapitalmarktorientierten Unternehmen, die in Deutschland nach der NFRD (der Vorläufer zur CSRD) seit 2017 zur Veröffent­lichung nichtfinanzieller Angaben verpflichtet sind. Dies betrifft also die großen Player wie Adidas, Zalando und Co. 

Da die CSRD die NFRD ablöst, erweitert sich der Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen erheblich, die nach der EU-Taxonomie berichten müssen. Wer genau von der CSRD betroffen ist, findest Du in der folgenden Abbildung. 

Aus EU-Taxonomie Artikel 1 - betroffene Unternehmen von der EU-Taxonomie

Was müssen Unter­nehmen berichten?

Unternehmen müssen nach Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung in ihrem Lagebericht folgende Informationen veröffentlichen:

  • Anteil der Umsatzerlöse, der mit Produkten oder Dienstleistungen erzielt wird, die aus ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten stammen
  • Anteil der Investitionsausgaben und, soweit zutreffend, den Anteil der Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Vermögensgegenständen oder Prozessen, die mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die ökologisch nachhaltig sind
  • weitere qualitative Erläuterungen zur Berechnungsmethodik und Konformitätsprüfung  

Die Rechts­dokumente zur EU-Taxonomie.

18. Juni 2020
06. Juli 2021
04. Juni 2021
09. März 2022
27. Juni 2023
27. Juni 2023
EU-Taxonomie Verordnung
Die EU-Taxonomie-Verordnung (2020/852) schafft ein Regelwerk zur Bewertung nachhaltiger Wirtschaftsaktivitäten. Sie umfasst sechs Umweltziele. Unternehmen müssen offenlegen, inwieweit ihre Aktivitäten diesen Kriterien entsprechen, um Investitionen in umweltfreundliche Projekte zu fördern und Transparenz zu gewährleisten.
Offenlegungsrechtsakt
Die Delegierte Verordnung 2021/2178 erläutert die Methodik zur Ermittlung der Taxonomie-Kennzahlen sowie den Inhalt und die Darstellung der ergänzenden Erläuterungen. Die Inhalte und die Methodik werden im Anhang I der Verordnung spezifiziert. Anhang II enthält ein Template zur Darstellung der Kennzahlen.

Klimarechtsakt
Die Delegierte Verordnung 2021/2139 legt technische Kriterien fest, um zu beurteilen, wann Wirtschaftstätigkeiten erheblich zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel beitragen.




Ergänzender Klimarechtsakt
Die Delegierte Verordnung 2022/1214 ergänzt die EU-Taxonomie um Atomenergie und Erdgas zur Erreichung klimabezogener Umweltziele und überarbeitet die Nachhaltigkeitsberichterstattung. Der Rechtsakt war jedoch stark umstritten.



Anpassung Klimarechtsakt
Die Delegierte Verordnung 2023/2485 überarbeitet technische Kriterien für Wirtschaftstätigkeiten zur Erreichung der Umweltziele Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel und aktualisiert die Anhänge der Kriterien für „do no significant harm” (DNSH).



Umweltrechtsakt
Die Delegierte Verordnung 2023/2486 beschreibt Wirtschaftstätigkeiten, die den restlichen Umweltzielen entsprechen. Zudem wurden im Offenlegungsrechtsakt Textpassagen angepasst, der Meldebogen überarbeitet und eine weitere zu berichtende Tabelle eingeführt, um die Transparenz und Konsistenz der Berichterstattung zu verbessern.

In unserer Taxonomie Datenbank findest Du umfassende Quellen zur EU-Taxonomie. Dort findest Du die weiteren offiziellen FAQ-Dokumente zur EU-Taxonomie sowie eine Vielzahl weiterer hilfreicher Quellen, die Einblicke in die aktuellen Standards und Anforderungen der EU-Taxonomie bieten. Diese Sammlung an Ressourcen ist ideal für Unternehmen und Fachleute, die ihre Nachhaltigkeitsstrategien nach den neuesten ESG Kriterien ausrichten und fundierte Entscheidungen treffen möchten.

Definition von Arten von Wirtschafts­tätigkeiten.

Taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeit

In einfachen Worten:
Findest Du die Wirtschaftstätigkeit im Katalog der Wirtschaftstätigkeit der EU-Taxonomie, so ist diese taxonomiefähig. Hierbei muss lediglich die Beschreibung der Wirtschaftstätigkeit übereinstimmen, die technischen Bewertungskriterien müssen nicht erfüllt sein. 

aus Offenlegungsrechtsakt Artikel 1:
„taxonomiegeeignete Wirtschaftstätigkeit“ eine Wirtschaftstätigkeit, die in den nach Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakten beschrieben ist, unabhängig davon, ob diese Wirtschaftstätigkeit alle in diesen delegierten Rechtsakten festgelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt. 

Hinweis
1) Taxonomiegeeignet steht als Synonym für taxonomiefähig. 

2) Für die Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit nach Artikel 10 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten sollten Wirtschaftstätigkeiten, die als ermöglichende Tätigkeiten oder Übergangstätigkeiten definiert sind, nicht anders behandelt werden als andere Tätigkeiten. Wenn sie unter die jeweilige Tätigkeitsbeschreibung fallen, sollten sie als taxonomiefähig betrachtet werden. 

Allerdings gilt eine Wirtschaftstätigkeit nach der EU-Taxonomie nur dann als ermöglichende Tätigkeit oder Übergangstätigkeit, wenn sie die technischen Bewertungskriterien in den entsprechenden Abschnitten der Anhänge I und II des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie erfüllt. Daher können insbesondere für das erste Jahr bzw. die ersten Jahre der Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit nach Artikel 10 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten diese Tätigkeiten lediglich auf freiwilliger Basis als taxonomiefähige Übergangstätigkeiten bzw. taxonomiefähige ermöglichende Tätigkeiten betrachtet und als solche gemeldet, d. h. ausgewiesen werden. Dies unterscheidet sich nicht von der Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit anderer Tätigkeiten: Auch in diesem Fall gibt die Taxonomiefähigkeit einer Tätigkeit keinen Hinweis auf ihre Umweltleistung.

Nicht-taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeit

In einfachen Worten:
Findest Du die Wirtschaftstätigkeit nicht im Katalog der Wirtschaftstätigkeit der EU-Taxonomie, so ist diese nicht taxonomiefähig. 

aus Offenlegungsrechtsakt Artikel 1:
nicht taxonomiegeeignete Wirtschaftstätigkeit: eine Wirtschaftstätigkeit, die nicht in den nach Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852) erlassenen delegierten Rechtsakten beschrieben ist

Hinweis
1) Taxonomiegeeignet steht als Synonym für taxonomiefähig. 

Taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeit

In einfachen Worten:
Eine taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeit wird taxonomiekonform, wenn alle technischen Bewertungskriterien erfüllt sind und die Einhaltung des festgelegten Mindestschutzes gewährleistet ist. 

aus Offenlegungsrechtsakt Artikel 1:
Taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeit: eine Wirtschaftstätigkeit, die den in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Anforderungen entspricht

Übergangstätigkeit

In einfachen Worten: Eine Wirtschaftstätigkeit ist eine Übergangstätigkeit, wenn dies in der Beschreibung der Wirtschaftstätigkeit so steht. Übergangstätigkeiten sind Arbeiten oder Tätigkeiten, für die es noch keine klimafreundlichen Alternativen gibt. Sie sind derzeit die beste Möglichkeit, um in dem jeweiligen Bereich möglichst wenig Treibhausgase auszustoßen.

aus EU-Taxonomie Artikel 10: 
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 leistet eine Wirtschaftstätigkeit, für die es keine technologisch und wirtschaftlich durchführbare CO2-arme Alternative gibt, einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz, wenn sie den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft unterstützt, im Einklang mit dem Weg hin zur Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau, auch durch die schrittweise Einstellung von Treibhausgasemissionen, insbesondere aus festen fossilen Brennstoffen, und wenn diese Wirtschaftstätigkeit
a) Treibhausgasemissionswerte aufweist, die den besten Leistungen des Sektors oder der Industrie entsprechen,
b) die Entwicklung und Einführung CO2-armer Alternativen nicht behindert, und
c) in Anbetracht der wirtschaftlichen Lebensdauer von CO2-intensiven Vermögenswerten nicht zu Lock-in-Effekten bei diesen Vermögenswerten führt.

aus FAQ-Dokument 2022/C 385/01:
Übergangstätigkeiten sind Tätigkeiten, für die es noch keine CO2-armen Alternativen gibt, die im Hinblick auf die Treibhausgasemissionen in dem betreffenden Sektor oder Wirtschaftszweig die beste Leistung erbringen und die die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:
i) Sie dürfen die Entwicklung und den Einsatz von CO2-armen Alternativen nicht behindern und
ii) sie dürfen in Anbetracht der wirtschaftlichen Lebensdauer von CO2-intensiven Vermögenswerten nicht zu Lock-in-Effekten bei diesen Vermögenswerten führen. Ermöglichende Tätigkeiten schaffen dagegen für andere unmittelbar die Möglichkeit, einen wesentlichen Beitrag zu einem Umweltziel zu leisten.

Hinweis
1) Für die Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit nach Artikel 10 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten sollten Wirtschaftstätigkeiten, die als ermöglichende Tätigkeiten oder Übergangstätigkeiten definiert sind, nicht anders behandelt werden als andere Tätigkeiten. Wenn sie unter die jeweilige Tätigkeitsbeschreibung fallen, sollten sie als taxonomiefähig betrachtet werden.

Allerdings gilt eine Wirtschaftstätigkeit nach der EU-Taxonomie nur dann als ermöglichende Tätigkeit oder Übergangstätigkeit, wenn sie die technischen Bewertungskriterien in den entsprechenden Abschnitten der Anhänge I und II des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie erfüllt. Daher können insbesondere für das erste Jahr bzw. die ersten Jahre der Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit nach Artikel 10 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten diese Tätigkeiten lediglich auf freiwilliger Basis als taxonomiefähige Übergangstätigkeiten bzw. taxonomiefähige ermöglichende Tätigkeiten betrachtet und als solche gemeldet, d. h. ausgewiesen werden. Dies unterscheidet sich nicht von der Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit anderer Tätigkeiten: Auch in diesem Fall gibt die Taxonomiefähigkeit einer Tätigkeit keinen Hinweis auf ihre Umweltleistung.

Ermöglichende Tätigkeit

In einfachen Worten: Eine Wirtschaftstätigkeit ist eine ermöglichende Tätigkeit, wenn dies in der Beschreibung der Wirtschaftstätigkeit so steht. Eine ermöglichende Wirtschaftstätigkeit unterstützt die Umweltziele, indem sie anderen Tätigkeiten hilft, diese Ziele zu erreichen. Sie darf dabei keine langfristigen Abhängigkeiten von umweltschädlichen Anlagen schaffen und muss über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg wichtige positive Auswirkungen auf die Umwelt haben.

aus EU-Taxonomie Artikel 16: 
Eine Wirtschaftstätigkeit leistet einen wesentlichen Beitrag zu einem oder mehreren der in Artikel 9 genannten Umweltziele, indem sie es unmittelbar anderen Tätigkeiten ermöglicht, einen wesentlichen Beitrag zu einem oder mehreren dieser Ziele leisten, und wenn diese Wirtschaftstätigkeit
a) in Anbetracht der wirtschaftlichen Lebensdauer von Vermögenswerten, die den langfristigen Umweltzielen abträglich sind, nicht zu Lock-in-Effekten bei diesen Vermögenswerten führt; und
b) auf der Grundlage von Lebenszyklusüberlegungen wesentliche positive Auswirkungen auf die Umwelt hat.

Hinweis
1) Für die Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit nach Artikel 10 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten sollten Wirtschaftstätigkeiten, die als ermöglichende Tätigkeiten oder Übergangstätigkeiten definiert sind, nicht anders behandelt werden als andere Tätigkeiten. Wenn sie unter die jeweilige Tätigkeitsbeschreibung fallen, sollten sie als taxonomiefähig betrachtet werden.

Allerdings gilt eine Wirtschaftstätigkeit nach der EU-Taxonomie nur dann als ermöglichende Tätigkeit oder Übergangstätigkeit, wenn sie die technischen Bewertungskriterien in den entsprechenden Abschnitten der Anhänge I und II des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie erfüllt. Daher können insbesondere für das erste Jahr bzw. die ersten Jahre der Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit nach Artikel 10 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten diese Tätigkeiten lediglich auf freiwilliger Basis als taxonomiefähige Übergangstätigkeiten bzw. taxonomiefähige ermöglichende Tätigkeiten betrachtet und als solche gemeldet, d. h. ausgewiesen werden. Dies unterscheidet sich nicht von der Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit anderer Tätigkeiten: Auch in diesem Fall gibt die Taxonomiefähigkeit einer Tätigkeit keinen Hinweis auf ihre Umweltleistung.

2) Aus FAQ-Dokument (C/2023/267):
Bei mehreren ermöglichenden Tätigkeiten werden Informationen zu Bezugswerten im Vergleich zum Branchendurchschnitt, zu einer Begutachtung durch Fachkollegen oder zu besten verfügbaren Techniken verlangt. Solche Informationen sind jedoch nicht immer öffentlich zugänglich. Wie sollte die Anforderung zur Vorlage solcher Angaben erfüllt werden?

Die technischen Bewertungskriterien enthalten nicht immer umfassende Angaben darüber, wie eine Tätigkeit als taxonomiekonform eingestuft werden kann, sondern lassen in bestimmten Fällen Raum für eine Einzelfallbewertung durch den Wirtschaftsteilnehmer. Wenn die Angaben, die zum Nachweis der Einhaltung in Bezug auf einen Parameter oder ein in der Branche bewährtes Verfahren erforderlich sind, von mehreren Faktoren abhängen oder nicht ohne Weiteres ausgedrückt werden können, sollten die Betreiber im Rahmen ihrer Offenlegung angemessen erläutern, weshalb die Tätigkeit als taxonomiekonform angesehen wird, und dazu gegebenenfalls einschlägige Gutachten unabhängiger Dritter vorlegen.

Anpassungstätigkeit

In einfachen Worten: Anpassungstätigkeiten sind im Katalog unter dem Umweltziel „Anpassung an den Klimwandel“ gelistet und nicht als ermöglichende Tätigkeiten gekennzeichnet. Beachte die Besonderheit bei der Bewertung von Anpassungstätigkeiten. 

aus EU-Taxonomie Artikel 11: 
Eine Wirtschaftstätigkeit wird dann als einen wesentlichen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel leistend eingestuft, wenn sie
a) Anpassungslösungen umfasst, die entweder das Risiko der nachteiligen Auswirkungen des gegenwärtigen und des erwarteten künftigen Klimas auf die Wirtschaftstätigkeit selbst erheblich verringern oder diese nachteiligen Auswirkungen erheblich verringern, ohne das Risiko nachteiliger Auswirkungen auf Menschen, Natur oder Vermögenswerte zu erhöhen; oder
b) Anpassungslösungen bietet, die zusätzlich zur Erfüllung der Anforderungen des Artikels 16 wesentlich dazu beitragen, das Risiko der nachteiligen Auswirkungen des gegenwärtigen und des erwarteten künftigen Klimas auf Menschen, Natur oder Vermögenswerte zu vermeiden oder zu verringern, ohne das Risiko nachteiliger Auswirkungen auf Menschen, Natur oder Vermögenswerte zu erhöhen.

Aus FAQ-Dokument (2022/C 385/01):
Es gibt zwei verschiedene Arten von Tätigkeiten, die einen wesentlichen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel leisten können und in Anhang II des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie enthalten sind:
— Anpassungstätigkeiten, d. h. Tätigkeiten, die Anpassungslösungen im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Taxonomie-Verordnung bieten (8).
— ermöglichende Tätigkeiten, d. h. Tätigkeiten, die Anpassungslösungen im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Taxonomie-Verordnung bieten (9).

Hinweis
1) Aus FAQ-Dokument (2022/C 385/01):
Bei der zweiten Kategorie (Anpassungstätigkeiten) muss das berichtende Unternehmen nachweisen, dass eine Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung durchgeführt und ein Investitionsplan aufgestellt wurde, um Anpassungslösungen zu implementieren, die die wichtigsten physischen Klimarisiken der Tätigkeit gemäß Anhang II Anlage A verringern. Nur wenn diese Anforderungen erfüllt sind, kann das berichtende Unternehmen die Investitions- und Betriebsausgaben der Anpassungstätigkeit für die Taxonomiefähigkeit berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Umsatz, der aus Waren und Dienstleistungen in Verbindung mit angepassten Tätigkeiten stammt, bei der Ermittlung der Taxonomiefähigkeit nicht berücksichtigt werden kann. Der Grund dafür ist, dass, sobald der wesentliche Beitrag zur Anpassung einer Tätigkeit an den Klimawandel geleistet wurde (d. h., sobald die Tätigkeit klimaresilient gestaltet wurde), der mit dieser Tätigkeit verbundene Umsatz nicht als taxonomiefähig angerechnet werden kann. Hinweis: Es ist irrelevant, ob die angepasste Tätigkeit Vorteile für die Umwelt hat oder nicht.

Was heißt DNSH?

„Do no significantly harm“ (DNSH) ist ein zentrales Konzept innerhalb der EU-Taxonomie. Es besagt, dass eine ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeit keine erheblichen Beeinträchtigungen eines oder mehrerer Umweltziele verursachen darf. Für die 6 Umweltziele bedeutet dies folgendes (vgl. EU-Taxonomie Artikel 17):

  1. Eine Wirtschaftstätigkeit gilt als erheblich beeinträchtigend für den Klimaschutz, wenn sie zu erheblichen Treibhausgasemissionen führt.
  2. Eine Wirtschaftstätigkeit gilt als erheblich beeinträchtigend für die Anpassung an den Klimawandel, wenn sie die nachteiligen Auswirkungen des derzeitigen und des erwarteten zukünftigen Klimas auf die Tätigkeit selbst oder auf Menschen, die Natur oder Vermögenswerte verstärkt.
  3. Eine Wirtschaftstätigkeit gilt als erheblich beeinträchtigend für die nachhaltige Nutzung und den Schutz der Wasser- und Meeresressourcen, wenn sie den guten Zustand oder das gute ökologische Potenzial von Gewässern, einschließlich Oberflächengewässern und Grundwässern, oder den guten Umweltzustand von Meeresgewässern schädigt.
  4. Eine Wirtschaftstätigkeit gilt als erheblich beeinträchtigend für die Kreislaufwirtschaft, wenn sie zu einer erheblichen Ineffizienz bei der Materialnutzung oder der unmittelbaren oder mittelbaren Nutzung natürlicher Ressourcen oder zu einer deutlichen Zunahme bei der Erzeugung, Verbrennung oder Beseitigung von Abfällen führt oder wenn die langfristige Abfallbeseitigung eine erhebliche und langfristige Beeinträchtigung der Umwelt verursachen kann.
  5. Eine Wirtschaftstätigkeit gilt als erheblich beeinträchtigend für die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, wenn sie zu einem erheblichen Anstieg der Schadstoffemissionen in Luft, Wasser oder Boden führt.
  6. Eine Wirtschaftstätigkeit gilt als erheblich beeinträchtigend für den Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme, wenn sie den guten Zustand und die Widerstandsfähigkeit von Ökosystemen erheblich schädigt oder den Erhaltungszustand der Lebensräume und Arten, einschließlich derjenigen von Unionsinteresse, schädigt.

Was muss man alles beachten, um die Einhaltung des festgelegten Mindest­schutzes zu gewähr­leisten?

Um die Einhaltung des Mindestschutzes zu gewährleisten, müssen Unternehmen spezielle Verfahren implementieren, die sicherstellen, dass sie die festgelegten Standards einhalten. Dazu gehört die Beachtung der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, die helfen, verantwortungsbewusst zu handeln, sowie die Berücksichtigung der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte, die festlegen, wie Unternehmen die Menschenrechte schützen können. Außerdem müssen die Unternehmen die Rechte und Grundprinzipien aus den acht Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) einhalten, die grundlegende Arbeitsrechte wie das Verbot von Kinderarbeit und Diskriminierung betreffen. Schließlich sollten sie auch die Internationale Menschenrechtscharta berücksichtigen, die universelle Menschenrechte festlegt. 
In den kommenden Wochen werden wir zu diesem Thema einen gesonderten Fachbeitrag veröffentlichen. 

Wie gehen Unternehmen vor, um einen Taxonomie-Bericht zu erstellen?

Grundsätzlich durchlaufen alle Unternehmen die folgenden 4 Phasen: 

  1. Fähigkeitsprüfung: In dieser ersten Phase überprüfen Unternehmen, ob ihre wirtschaftlichen Aktivitäten für die EU-Taxonomie relevant sind, d.h. sie matchen ihre eigenen Wirtschaftstätigkeiten mit dem Katalog der Wirtschaftstätigkeiten aus der EU-Taxonomie.
  2. Konformitätsprüfung: Nach der erfolgreichen Fähigkeitsprüfung erfolgt die Konformitätsprüfung. Hierbei wird geprüft, ob die identifizierten Aktivitäten den technischen Bewertungskriterien und dem festgelegten Mindestschutz der EU-Taxonomie entsprechen.
  3. Berechnung der Taxonomie-Kennzahlen: In dieser Phase berechnen Unternehmen die relevanten Taxonomie-Kennzahlen, die den Anteil der taxonomiekonformen wirtschaftlichen Aktivitäten darstellen.
  4. Taxonomie-Bericht erstellen: Abschließend erstellen die Unternehmen den Taxonomie-Bericht, der die Ergebnisse der vorherigen Phasen zusammenfasst. Der Bericht enthält die bekannten Taxonomie-Tabellen und dokumentiert die Konformität der wirtschaftlichen Aktivitäten und bietet Transparenz für Investoren und Stakeholder.

Eine ausführliche Beschreibung der Vorgehensweise findest Du in unserem Praxisleitfaden zur EU-Taxonomie. 

Welche praktischen Heraus­forder­ungen ergeben sich für Unternehmen in der Erst­anwendung?

In diesem Abschnitt orientieren wir uns auf die identifizierten Herausforderungen des Sustainable Finance-Beirats (SFB) der deutschen Bundesregierung, die eine große Schnittmenge mit unseren Erfahrungen aus der Praxis haben: 

1. Aufbau von Fachwissen & qualifiziertem Personal

Die EU-Taxonomie erfordert spezialisiertes Fachwissen, um sie richtig umzusetzen. Da die EU-Taxonomie Nachhaltigkeit im gesamten Unternehmen verankern soll, braucht es qualifizierte Mitarbeiter aus verschiedenen Bereichen, die diesen ganzheitlichen Ansatz verstehen. Das notwendige Wissen fehlt jedoch oft in den Unternehmen. Dadurch sind Unternehmen häufig darauf angewiesen, externe Berater einzusetzen, um die Anforderungen der EU-Taxonomie zu erfüllen.

Empfehlung SFB: 

2. Fehlende interne Strukturen und Datensysteme

Unternehmen sehen sich häufig der Herausforderung gegenüber, neue Berichtsprozesse und ein internes Kontrollsystem (IKS) zu etablieren, um den erhöhten Anforderungen an die Berichterstattung gerecht zu werden. Ein zentrales Problem ist, dass interne Daten oft nicht in der erforderlichen Detailliertheit in den Finanzberichterstattungssystemen vorhanden sind. Da die Berichterstattung auf Ebene von Wirtschaftstätigkeiten erfolgt, müssen Unternehmen umfangreiche Anpassungen ihrer IT-Infrastruktur vornehmen und sind gezwungen, viele manuelle Tätigkeiten durchzuführen. Zudem sind sie verpflichtet, die Dokumentationsanforderungen für externe Prüfungen zu erfüllen, was den Aufwand und die Komplexität der Umsetzung weiter steigert.

Empfehlung SFB: 

  • Sicherstellung eines umfassenden Kompetenzaufbaus, Bereitstellung ausreichender Zeit für die Implementierung und Festlegung eindeutiger Vorgaben zur Berichterstattung.

     

3. Mangelnde Datenverfügbarkeit 

Unternehmen berichten von Schwierigkeiten, (externe) Informationen zu sammeln und zu vergleichen, vor allem wenn sie in Wertschöpfungsketten eingebunden sind. Es ist herausfordernd, qualitativ hochwertige Daten zu sammeln. 

Für einige Anforderungen, wie die Lebenszyklusanalyse (LCA), brauchen Unternehmen regelmäßig Unterstützung von externen Parteien. Die Erfüllung der DNSH-Kriterien stellen ebenfalls eine Herausforderung dar.

Empfehlung SFB: 

  • Die EU soll kurzfristig verlässliche Datenquellen bereitstellen, gleichwertige Informationen in der Übergangszeit zulassen und die Einrichtung des European Single Access Points (ESAP) vorantreiben. Zudem ist eine Regulierung der Datenanbieter erforderlich, um Mindeststandards für die Datenqualität festzulegen.

Was bringt die EU-Taxonomie meinem Unternehmen?

Die EU-Taxonomie stellt Unternehmen vor neue Berichterstattungspflichten, bietet jedoch auch zahlreiche Chancen und Vorteile. Unternehmen sollten diese Chance nutzen, um die Anforderungen der Taxonomie-Berichterstattung vorteilhaft umzusetzen: 

  • Durch die Festlegung klarer Kriterien wird Nachhaltigkeit messbar und nachvollziehbar. Dies ermöglicht es Unternehmen, sich gegenüber ihren Enkeln zu verantworten und ihre Fortschritte transparent zu machen.

  • Unternehmen, die die Kriterien der EU-Taxonomie erfüllen, haben bessere Chancen, Zugang zu nachhaltigen Finanzierungen und Investitionen zu erhalten. Banken und Investoren legen zunehmend Wert auf nachhaltige Anlagen, was bedeutet, dass Unternehmen, die als nachhaltig gelten, einfacher Kapital beschaffen können.

  • Die Anforderungen der EU-Taxonomie können Unternehmen anregen, innovative Lösungen und effizientere Prozesse zu entwickeln. Dies führt nicht nur zu einer geringeren Umweltbelastung, sondern kann auch Kosteneinsparungen und betriebliche Effizienzsteigerungen zur Folge haben.

  • Durch die Einhaltung der Taxonomie-Kriterien kann ein Unternehmen sein Engagement für Nachhaltigkeit und soziale Verantwortung demonstrieren. Dies stärkt das Vertrauen von Kunden, Investoren und anderen Stakeholdern und kann zu einer positiven Wahrnehmung der Marke führen.

  • Unternehmen können die EU-Taxonomie nutzen, um sich mit ihren Mitbewerbern zu vergleichen und Best Practices zu identifizieren. Dies ermöglicht es ihnen, Schwächen zu erkennen, gezielte Verbesserungen vorzunehmen und sich an der Branchenführerschaft auszurichten.

  • Die Ausrichtung auf nachhaltige Praktiken und die Einhaltung der EU-Taxonomie können die langfristige Rentabilität und Resilienz eines Unternehmens stärken. Unternehmen, die auf Nachhaltigkeit setzen, sind besser gerüstet, um sich an sich verändernde Marktbedingungen anzupassen und zukünftigen Herausforderungen zu begegnen.

Warum sollte sich Dein Unternehmen schon jetzt mit der EU-Taxonomie beschäftigen?

Zunächst ist es strategisch sinnvoll, die EU-Taxonomie im Kontext anderer Nachhaltigkeitsregulierungen wie der CSRD und dem LkSG zu betrachten, da hier oft große Überschneidungen bestehen. Eine integrierte Herangehensweise ermöglicht es, Effizienzgewinne zu erzielen und Doppelarbeit zu vermeiden.

Bei langfristigen Investitionen ist es unerlässlich, die technischen Bewertungskriterien der EU-Taxonomie zu berücksichtigen. Die Geschäftsleitung sollte frühzeitig darauf achten, da diese Entscheidungen oft langfristig sind und nur schwer korrigiert werden können.

Zudem sind die Konformitätsprüfungen bei einigen Wirtschaftstätigkeiten zeitintensiv, weshalb ausreichend Zeit eingeplant werden sollte, um Verzögerungen zu vermeiden.

Schließlich sollten Unternehmen auch die Anforderungen der EU-Taxonomie bei der Auswahl ihrer Softwarelösungen berücksichtigen. Es wäre unklug, erst spät in die Anpassung bestehender Systeme einzusteigen. Hierzu haben wir für Dich schon einen effizienten Softwarevergleich erstellt. 

Ein frühzeitiges Verständnis dieser Herausforderungen wird Deinem Unternehmen helfen, proaktive Maßnahmen zu ergreifen und sich auf die bevorstehenden Anforderungen optimal vorzubereiten.

Fazit zur EU-Taxonomie.

Herzlichen Glückwunsch! Du hast nun die wichtigsten Grundlagen der EU-Taxonomie im Kopf. Natürlich haben wir hier und da die ein oder andere Information ausgelassen, aber Du bist jetzt bereit, in die praktische Umsetzung der EU-Taxonomie einzutauchen. Denn böse Zungen könnten behaupten, Du seist bisher nur ein guter Theoretiker.

Um sicherzustellen, dass Dir dieser Vorwurf nicht gemacht wird, haben wir einen praktischen Leitfaden zur Umsetzung der EU-Taxonomie erstellt. Zusätzlich haben wir einige Fachbeiträge verfasst, um spezifische Themen noch genauer zu beleuchten. Du hast vielleicht von einem CapEx-Plan gehört, aber wie dieser konkret aussieht, ist Dir noch unbekannt. Auch wenn du weißt, dass die Kriterien für den Mindestschutz erfüllt werden müssen, bleibt die Frage, wie das in der Praxis aussieht.

In den vertiefenden Artikeln werden wir uns eingehend mit den besonderen Aspekten der EU-Taxonomie beschäftigen und dabei die oft kniffligen Interpretationsspielräume beleuchten. Du wirst erfahren, wie die Theorie in die Praxis umgesetzt werden kann und welche Best Practices Dir helfen, die Herausforderungen zu meistern. Sei also gespannt auf die nächsten Schritte – es gibt viel zu entdecken und zu lernen!

Wie geht es nun weiter?

EU-Taxonomie in der Praxis.

Du hast jetzt einen Crashkurs in EU-Taxonomie hinter Dir – keine Sorge, der Kopf explodiert noch nicht! Aber fragst Du Dich, wie das alles praktisch funktioniert? Dann lehn Dich zurück, hier kommt Deine Schritt-für-Schritt-Anleitung zur EU-Taxonomie.

Fachbeiträge zur EU-Taxonomie.

Hier nehmen wir uns die EU-Taxonomie bis ins Kleinste vor, also CapEx-Plan, DNSH, KuV im Detail. Ob das alles Spaß macht? Vielleicht nicht, aber Du bekommst Antworten auf Deine Fragen. 

Disclaimer

Das vorliegende Diskussionspapier bietet eine Übersicht des aktuellen öffentlich zugänglichen Wissens. Alle Informationen wurden sorgfältig recherchiert, werden jedoch ohne Rechtsverbindlichkeit bereitgestellt.

Im Frühjahr 2025 werden wir das Diskussionspapier kostenlos zur Verfügung stellen. Falls Du jetzt schon an dem vollständigen Papier interessiert bist und unsere Arbeit unterstützen möchtest, kannst Du es auch kostenpflichtig erwerben.
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