Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) wird ab dem Geschäftsjahr 2025 für viele mittelständische Unternehmen in Deutschland eine zentrale Rolle spielen. Sie verpflichtet Unternehmen, ihren (Konzern-)Lagebericht um einen umfassenden Nachhaltigkeitsbericht zu erweitern, der sich an den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) orientiert und die Anforderungen der EU-Taxonomie-Verordnung berücksichtigt.
Dies bringt erhebliche Änderungen mit sich, da Unternehmen nicht nur Informationen zu ihrer finanziellen Leistung, sondern auch detaillierte Angaben zu ökologischen, sozialen und Governance-Aspekten machen müssen.
Steuerberater*innen:
Für Steuerberater*innen entsteht dadurch ein neues, wachsendes Beratungsfeld. Sie werden künftig ihre Mandanten nicht nur in steuerlichen Angelegenheiten, sondern auch in der Nachhaltigkeitsberichterstattung unterstützen müssen.
Das bedeutet, dass Steuerberater sich in den kommenden Jahren umfassend fortbilden müssen, um die Berichterstattungsprozesse ihrer Mandanten zu unterstützen, mögliche Risiken im unternehmerischen Handeln zu identifizieren und gleichzeitig sicherzustellen, dass alle regulatorischen Vorgaben eingehalten werden.
Wirtschaftsprüfer*innen:
Die neuen Anforderungen betreffen aber auch insbesondere Wirtschaftsprüfer*innen, die bereits vor dem 1. Januar 2024 zugelassen oder anerkannt wurden, sowie Personen, die sich bis zum 31. Dezember 2025 im Zulassungsverfahren befinden. Diese Übergangsregelung beruht auf Artikel 14a der Abschlussprüferrichtlinie (AP RL), der sogenannten „Grandfather-Regelung.“
Bis zum 31. Dezember 2025 haben diese Personen die Möglichkeit, sich durch den Nachweis von 40 Stunden strukturierter Fortbildung im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung als Nachhaltigkeitsprüfer in das Berufsregister eintragen zu lassen.