Ein praktischer Leitfaden zur Erstellung eines EU-Taxonomie-Berichts.

Du hast jetzt einen Crashkurs zur EU-Taxonomie hinter Dir – der Kopf explodiert noch nicht! Aber fragst Du Dich, wie das alles praktisch funktioniert? Dann lehne Dich zurück, hier kommt Deine Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Umsetzung der EU-Taxonomie.

Einleitende Worte zum Leitfaden der EU-Taxonomie zur Umsetzung in der Praxis.

Wir haben diesen praxisorientierten Leitfaden zur EU-Taxonomie entwickelt, um Dir Schritt für Schritt die wichtigsten Konzepte und Best Practices rund um EU-Taxonomie näherzubringen. Ganz gleich, ob Du zum ersten Mal einen EU-Taxonomie-Bericht erstellst oder bereits Erfahrung hast und tiefer in das Thema eintauchen möchtest – hier findest Du praxisnahe Anleitungen, verständliche Beispiele und wertvolle Tipps, die Dir dabei helfen, die Taxonomie-Kennzahlen zu berechnen und Euren EU-Taxonomie-Bericht zu erstellen.

Bevor wir in die Praxis einsteigen, möchten wir Dich bitten, sicherzustellen, dass Du mit der Theorie der EU-Taxonomie vertraut bist. Falls Du das noch nicht bist, bist Du es, nachdem Du unsere zwei Beiträge EU-Taxonomie Grundlagen und EU-Taxonomie im Detail gelesen hast. 

Falls Du das jetzt gerade überlesen hast und nicht wusstest, dass die EU-Taxonomie ein monströses 877-seitiges Regelwerk ist, dann springe bitte nochmal kurz zurück und öffne die beiden Artikel. Es lohnt sich.

Die EU-Taxonomie ist ein komplexes Regelwerk, dass immer wieder Abzweigungen zu Ausnahmen macht. Hätten wir all diese Ausnahmen und Besonderheiten in diesem Leitfaden zur EU-Taxonomie untergebracht, wäre dieser sehr umfangreich geworden. Stattdessen haben wir uns entschieden, Fachbeiträge zu einzelnen Besonderheiten der EU-Taxonomie zu schreiben und auf diese zu verlinken. Darüber hinaus stellen wir Dir auch diverse Hilfsmittel und Tools zur Verfügung, welche Dir bei der Umsetzung der EU-Taxonomie helfen. Falls dann doch noch eine Frage auftaucht, hast Du jederzeit die Möglichkeit uns Deine Frage zur EU-Taxonomie zu stellen. Wir antworten kostenlos und mit größter Sorgfalt. Wenn wir mal etwas nicht wissen, dann haben wir immer noch ein starkes Netzwerk hinter uns, dass sicherlich eine Antwort geben kann.

Bevor es nun endlich losgeht, möchten wir noch eine kleine Bitte an Dich richten: Wie auch unser Diskussionspapier zur Wesentlichkeitsanalyse werden wir diesen Leitfaden stetig weiterentwickeln, sodass Du den größtmöglichen Nutzen daraus ziehst. Daher ist Deine Kritik sehr wichtig! Helfe uns bitte, Dir und allen gleichgesinnten Nachhaltigkeitsmanagern zu helfen.

Vorbereitung auf die EU-Taxonomie: Einleitung und Planung.

Unternehmen verfügen in der Regel über ein gut strukturiertes Projektmanagement, das auf ihre spezifischen Bedürfnisse abgestimmt ist. Sie kennen ihre internen Prozesse und wissen, welche Ansätze und Methoden am besten geeignet sind, um Projekte erfolgreich umzusetzen. Auch bei der Umsetzung der EU-Taxonomie ist eine sorgfältige Vorbereitung unerlässlich. In dieser Phase geht es darum, die organisatorischen und strukturellen Voraussetzungen zu schaffen, um das Projekt effizient und zielgerichtet voranzutreiben. Aufgrund der Expertise Deines Teams im Projektmanagement gehen wir nur kurz auf diese Phase ein – denn Ihr wisst besser, worauf es bei Euch im Unternehmen ankommt.

Um Dein Unternehmen auf die Umsetzung der EU-Taxonomie vorzubereiten, solltest Du folgende Schritte beachten:

  1. Ermittlung der Berichtspflicht: Zunächst solltest Du klären, ob Dein Unternehmen gesetzlich verpflichtet ist, einen Taxonomie-Bericht zu erstellen. Auch wenn der Bericht nicht verpflichtend ist, kann es sinnvoll sein, den Taxonomie-Bericht freiwillig zu erstellen, um die Marktstellung zu verbessern.
  2. Erstellung des Projektplans: Ein detaillierter Plan hilft dabei, alle Aufgaben, Zeitrahmen und Ressourcen klar zu definieren. Achte darauf, dass Du alle internen und gesetzlichen Fristen berücksichtigst, damit das Projekt strukturiert und termingerecht umgesetzt werden kann.
  3. Festlegung der Projektorganisation: Eine klare Struktur ist notwendig, um die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Abteilungen (z. B. Nachhaltigkeit, Finanzen, Recht) und externen Partnern wie Beratern zu koordinieren. So läuft das Projekt effizienter und es entstehen weniger Missverständnisse.
  4. Definition des Projektteams: Bestimme, wer im Unternehmen welche Aufgaben übernimmt und welche externen Experten Du hinzuziehen musst. Eine klare Aufgabenverteilung sorgt dafür, dass jeder weiß, was zu tun ist und wann es erledigt sein muss.
  5. Klärung der Projektziele und beteiligter Organisationen: Die Ziele des Projekts sollten konkret und messbar sein. Es geht darum, die Nachhaltigkeitsstrategie zu verbessern und gesetzliche Anforderungen zu erfüllen. Denk auch daran, welche Stakeholder, wie Investoren oder Regulierungsbehörden, involviert sind.
  6. Kapazitätsplanung: Bestimme die erforderlichen Ressourcen in Bezug auf Personal, Budget und Infrastruktur. Stelle sicher, dass genügend Fachkräfte und technische Ressourcen zur Verfügung stehen, um die Anforderungen der EU-Taxonomie zu erfüllen.
  7. Festlegung von Meilensteinen: Definiere klare Meilensteine, um den Fortschritt des Projekts zu überwachen. Meilensteine wie die Fertigstellung erster Entwürfe oder die Verifizierung von Daten helfen dabei, den Überblick zu behalten und sicherzustellen, dass alle Aufgaben pünktlich erledigt werden.
  8. Abstimmung der Vorgehensweise und Methodik: Wähle die passende Arbeitsmethode (klassisch, agil oder hybrid), die zum Projekt passt. Eine gut abgestimmte Methodik sorgt für eine effiziente Umsetzung und Flexibilität, falls sich während des Projekts Änderungen ergeben.

In der Vorbereitungsphase wird die Grundlage für das gesamte Projekt geschaffen. Durch das Ermitteln der Berichtspflicht, das Erstellen eines Projektplans, die Festlegung der Projektorganisation und das Klären der Projektziele wird sichergestellt, dass das Unternehmen gut auf die praktischen Schritte der EU-Taxonomie vorbereitet ist. Diese Phase ist wichtig für den späteren Erfolg des Projekts und stellt sicher, dass alle relevanten Ressourcen und Verantwortlichkeiten rechtzeitig zur Verfügung stehen.

1) Die Taxonomie­fähigkeits­prüfung.

Jetzt wird’s ernst – und spannend! Der erste fachspezifische Schritt steht an: die Taxonomiefähigkeitsprüfung.

Im ersten Schritt erfolgt eine Analyse zur Taxonomiefähigkeit Eurer wirtschaftlichen Aktivitäten, auch bekannt als Betroffenheitsanalyse. Wie es der Begriff nahelegt, erfasst Ihr Eure sämtlichen taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten. Dies ist der Fall, wenn Eure Tätigkeit(en) im Katalog der Wirtschaftsaktivitäten zu finden sind. Entscheidend hierbei ist der genaue Wortlaut der Beschreibung der Wirtschaftstätigkeit.

Die Beschreibung der Wirtschaftstätigkeiten findest Du in den Delegierten Verordnungen zur EU-Taxonomie, die Du in unserer Ressourcendatenbank zur EU-Taxonomie finden kannst. In den Delegierten Rechtsakten sind die Wirtschaftstätigkeiten immer nach demselben Muster aufgebaut:

Vorgehensweise bei der Taxo­nomie­fähig­keits­prüfung.

Es gibt verschieden Möglichkeiten, wie Ihr Eure taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten identifizieren könnt. Die folgenden sind die populärsten:

  • Im ersten Schritt des Screenings sichtet Ihr die Titel der Wirtschaftstätigkeiten im Katalog der EU-Taxonomie und markiert jene, bei denen Ihr Berührungspunkte seht oder Euch unsicher seid. Anschließend geht Ihr im Detail auf die markierten Tätigkeiten ein und lest die jeweiligen Beschreibungen gründlich durch. Die präzise Beschreibung hilft meist, direkt festzustellen, ob Eure Tätigkeiten damit übereinstimmen. Um sicherzustellen, dass alle relevanten Tätigkeiten erfasst werden, sollte dieser Prozess von mindestens zwei verschiedenen Personen durchgeführt werden.
  • Zudem könnt Ihr Wirtschaftstätigkeiten anhand des NACE-Codes identifizieren. Wenn Ihr Euren NACE-Code kennt, lässt sich der Katalog der Wirtschaftstätigkeiten gezielt danach filtern.
  • In manchen Fällen kann auch eine Rückwärtsidentifizierung der Geschäftstätigkeiten hilfreich sein. Analysiert Eure Finanz- und Investitionsplanung und leitet daraus ab, aus welchen Produkten und Dienstleistungen Eure Einnahmen stammen bzw. in welche Bereiche Eure Investitionen fließen.

Insgesamt empfehlen wir, die verschiedenen Ansätze zu kombinieren, um sicherzustellen, dass alle taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten vollständig erfasst werden. Im Normalfall sollten nach diesem Prozess weniger als eine Handvoll von taxonomiefähige Tätigkeiten identifiziert werden. Je komplexer jedoch die Organisationsstruktur und je diversifizierter das Unternehmen, desto mehr Wirtschaftstätigkeiten können relevant sein.

Infobox NACE-Code – aus der Bekanntmachung 2022/C385/01

NACE ist ein Klassifikationssystem für Güter und Wirtschaftszweige. Die NACE-Codes sind ein Rahmen für die Erhebung und Darstellung einer breiten Palette von Statistiken in Wirtschaftsbereichen auf der Grundlage von Wirtschaftszweigen.

Die NACE umfasst vier Ebenen. Die nationalen Umsetzungen der NACE-Codes umfassen bisweilen mehr als vier Ebenen, aber die ersten vier Ebenen sind für alle Mitgliedstaaten gleich.

Alle Beschreibungen der Wirtschaftstätigkeiten in den Anhängen I und II des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie sehen vor, dass die Wirtschaftstätigkeiten der jeweiligen Kategorie einem oder mehreren bestimmten NACE-Codes entsprechen können.

Darüber hinaus wird in Erwägungsgrund 6 des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie klargestellt, dass die Verweise auf die NACE-Codes lediglich Hinweischarakter haben. Die Bewertung der Taxonomiefähigkeit sollte unter Berücksichtigung der spezifischen Beschreibung der Tätigkeit in den Anhängen des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie erfolgen.

Insbesondere sollen die NACE-Codes den Nutzern helfen, sich in der Taxonomie zurechtzufinden, insbesondere denjenigen, die bereits mit NACE-Codes arbeiten. Die NACE-Codes können helfen, taxonomiefähige Tätigkeiten zu ermitteln (nicht taxonomiekonforme Tätigkeiten). Allerdings wird nur in der spezifischen Tätigkeitsbeschreibung im delegierten Rechtsakt zur Klimataxonomie der genaue Umfang der im Rechtsakt genannten Tätigkeiten festgelegt.

Dies führt in der Praxis zu folgenden Ergebnissen:

  • Wenn ein NACE-Code weiter gefasst ist als die Tätigkeitsbeschreibung, hat die Beschreibung Vorrang vor dem Anwendungsbereich des NACE-Codes.
  • Wenn eine Wirtschaftstätigkeit keinen NACE-Code hat, aber der Tätigkeitsbeschreibung entspricht, kann sie als taxonomiefähig eingestuft werden.
  • Wenn eine Tätigkeitsbeschreibung nicht vollständig mit der Tätigkeit des Unternehmens übereinstimmt, kann es erforderlich sein, die Tätigkeiten des Unternehmens so zu unterteilen, dass die jeweiligen Teile unter die Tätigkeitsbeschreibung oder unter mehrere getrennt beschriebene Tätigkeiten fallen.
  • Wenn der NACE-Code einer Wirtschaftstätigkeit im delegierten Rechtsakt zur Klimataxonomie nicht genannt wird, die Wirtschaftstätigkeit aber der Beschreibung der Tätigkeit entspricht, kann sie als taxonomiefähig eingestuft werden.
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Weitere Hinweise zur Taxo­nomie­fähigkeits­prüfung.

Im Zuge der Taxonomiefähigkeitsprüfung ist es entscheidend, einen umfassenden Überblick über alle relevanten wirtschaftlichen Aktivitäten zu erhalten. Bei der Prüfung der Taxonomiefähigkeit ist es entscheidend, nicht nur die Kernwirtschaftstätigkeiten, die direkt Umsatz generieren, zu betrachten, sondern auch unterstützende Funktionen. Dazu zählen beispielsweise Wirtschaftstätigkeiten im Zusammenhang mit dem Fuhrpark, Immobilien oder der Energieerzeugung. Zusätzlich sollte berücksichtigt werden, dass die EU-Taxonomie nicht nur auf bestehende Aktivitäten abzielt, sondern auch auf geplante Investitionen. Unternehmen sollten daher auch zukünftige Projekte und Strategien in ihre Analyse einbeziehen, um eine umfassende Bewertung sicherzustellen.

Des Weiteren ist es in der Regel sinnvoll, die einzelnen Wirtschaftstätigkeiten klar voneinander abzugrenzen. Definiert, welche konkreten Produkte und Dienstleistungen jeder Tätigkeit zugeordnet sind und welche Maschinen und Standorte hierbei eine Rolle spielen. Dies hilft Euch später bei der Taxonomiekonformitätsprüfung.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass die Anforderungen der EU-Taxonomie auch für Tochterunternehmen gelten, die außerhalb der Europäischen Union tätig sind. Mutterunternehmen mit Sitz in der EU müssen – sofern sie unter die nicht-finanziellen Berichtspflichten fallen – die Vorgaben der EU-Taxonomie auf Konzern-Ebene umsetzen. Beispielsweise muss ein in der EU ansässiger internationaler Konzern mit Tochterunternehmen in China die Taxonomie-Anforderungen auch auf diese Tochtergesellschaften anwenden. Damit wird sichergestellt, dass alle relevanten wirtschaftlichen Aktivitäten innerhalb des gesamten Unternehmensportfolios angemessen erfasst und bewertet werden, unabhängig von ihrem geografischen Standort.

Weitere Hinweise zur Beschreibung einzelner Wirtschafts­tätigkeiten.

Hier findest Du einen Auszug aus einem unserer Hilfsmittel – dem FAQ-Generator zur EU-Taxonomie.

Wie lassen sich taxonomie­fähige Tätigkeiten ermitteln, deren Tätigkeits­beschreibungen Quali­fizierungs­merkmale wie „CO2-arm“ oder „klimabedingte Risiken“ enthalten?

Die Tätigkeitsbeschreibungen im delegierten Rechtsakt zur Klimataxonomie stellen einen Bezugspunkt für die Ermittlung der taxonomiefähigen Tätigkeiten dar. Einige Beschreibungen enthalten jedoch „Qualifizierungsmerkmale“, die subjektiv verstanden werden können, wie z. B. „CO2-arm“, was sich in einigen Fällen auf die Taxonomiefähigkeit auswirken kann. Die Taxonomiefähigkeit hängt nicht von der Einhaltung der technischen Bewertungskriterien ab, sondern wird ausschließlich auf der Grundlage der Beschreibung der Tätigkeit beurteilt. Die nicht eindeutig definierten Qualifizierungsmerkmale, wie etwa „CO2-arme“ Fahrzeuge oder „CO2-arme“ Schiffe für die Zwecke von Anhang I Abschnitt 3.3 des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie („Herstellung von CO2-armen Verkehrstechnologien“), sollten nur für die Feststellung der Einhaltung der technischen Bewertungskriterien berücksichtigt werden und sind daher für die Angaben zur Taxonomiefähigkeit nicht relevant. So könnte beispielsweise ein Automobilhersteller alle seine Tätigkeiten im Bereich der Automobilherstellung, einschließlich der Herstellung von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor, als taxonomiefähig angeben. Bei der Tätigkeit „Herstellung anderer CO2-armer Technologien“ (Abschnitt 3.6) wird in der Beschreibung der Tätigkeit hingegen auf das Ziel der Tätigkeit Bezug genommen. Die Tätigkeit umfasst hergestellte Technologien, die „auf eine erhebliche Verringerung der Treibhausgasemissionen in anderen Wirtschaftssektoren abzielen“. Damit eine Tätigkeit oder ein Produkt im Sinne dieser Kategorie einen Beitrag zum Klimaschutz leistet, muss mit der Tätigkeit oder dem Produkt das Ziel verfolgt werden, eine erhebliche Verringerung der Treibhausgasemissionen in anderen Wirtschaftssektoren zu ermöglichen. Das bedeutet, dass eine Technologie, die zwar in ihrem Wirtschaftssektor die beste ist, aber nicht auf eine erhebliche Verringerung der Treibhausgasemissionen in einem anderen Wirtschaftssektor abzielt, nicht taxonomiefähig ist. Ein sehr energieeffizientes Herstellungsverfahren für eine Schraube, das nicht auf eine erhebliche Verringerung der Treibhausgasemissionen in einem anderen Wirtschaftssektor abzielt, kann beispielsweise nicht als taxonomiefähig eingestuft werden. Ganz ähnlich bezieht sich die Tätigkeit 10.1 in Anhang II des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie („Nichtlebensversicherungen: Übernahme klimabedingter Risiken“) auf „klimabedingte Risiken“. Diese werden in Anhang II Anlage A des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie („Klassifikation von Klimagefahren“) aufgeführt. Versicherungsunternehmen können einen Versicherungszweig nur dann als taxonomiefähig einstufen, wenn er eine Versicherung enthält, deren Versicherungsbedingungen sich auf die Absicherung gegen klimabedingte Risiken beziehen.

Wie sind die Begriffe „und“ und „oder“ in den Beschreibungen der Wirtschafts­tätigkeiten auszulegen?

Die Begriffe „und“ und „oder“ werden in den Tätigkeitsbeschreibungen synonym verwendet; bei den Kriterien hingegen bezieht sich „und“ auf eine kumulative Anforderung. Im Allgemeinen ist eine Wirtschaftstätigkeit taxonomiefähig, wenn es sich dabei um einen der in der Tätigkeitsbeschreibung genannten, für die Vermarktung der Tätigkeit notwendigen Schritte handelt (z. B. Bau, Betrieb, Modernisierung, Installation, Wartung usw.).

Wie sollten meldende Unternehmen die Taxo­nomie­fähigkeit von Wirtschafts­tätigkeiten im Zusammen­hang mit der Anpassung an den Klima­wandel nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Taxonomie-Verordnung beurteilen?

Die Taxonomiefähigkeit von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Klimaschutz oder der Ermöglichung der Anpassung an den Klimawandel (siehe Frage 19 der vorliegenden Bekanntmachung) kann ausschließlich auf der Grundlage der Beschreibung der Tätigkeit beurteilt werden, und zwar unabhängig davon, ob die betreffende Tätigkeit die technischen Bewertungskriterien erfüllt (vgl. auch die Antworten auf die Fragen 3 und 9 der ersten Bekanntmachung der Kommission). Was die Beurteilung der Taxonomiefähigkeit von angepassten Tätigkeiten (siehe Fragen 8 und 19 der vorliegenden Bekanntmachung) im Zusammenhang mit der Anpassung an den Klimawandel nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Taxonomie-Verordnung anbelangt, so ist die Bezeichnung oder Beschreibung der Wirtschaftstätigkeit in Anhang II des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie an sich nicht ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein wesentlicher Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel geleistet wird. Ein meldendes Unternehmen sollte vielmehr die im Rahmen der betreffenden Tätigkeit eingeführten Anpassungslösungen berücksichtigen, durch die die Wirtschaftstätigkeit an den Klimawandel angepasst bzw. widerstandsfähiger gegenüber dem Klimawandel gemacht werden könnte. Gemäß der Antwort auf Frage 5 der ersten Bekanntmachung der Kommission muss ein Unternehmen zum Nachweis der Taxonomiefähigkeit einer Tätigkeit eine Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung mit Blick auf die wichtigsten physischen Klimarisiken durchführen, die für seine Wirtschaftstätigkeit wesentlich sind. Darüber hinaus muss das Unternehmen einen Plan aufstellen, in dem dargelegt ist, wie und bis wann Anpassungslösungen eingeführt werden, um diesen physischen Risiken zu begegnen. Wenn beispielsweise ein Zementhersteller feststellt, dass seine Produktionsstätte lawinengefährdet ist, so kann er einen Plan für bauliche Lawinenschutzmaßnahmen, z. B. Lawinenschutzdämme oder Schneezäune, aufstellen. Liegt ein solcher Plan vor, der auf einer Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung beruht, gilt die Wirtschaftstätigkeit als taxonomiefähig im Zusammenhang mit der Anpassung an den Klimawandel. Voraussetzung für diese Taxonomiefähigkeit ist nicht, dass die Wirtschaftstätigkeit alle technischen Bewertungskriterien für die Anpassung an den Klimawandel erfüllt, d. h., dass die Anpassungslösungen bereits umgesetzt wurden.

Quickfire – Weitere Fragen zur Taxo­nomie­fähigkeits­prüfung.

Wir haben keine taxo­nomie­fähigen Wirtschafts­tätigkeiten, sind wir jetzt ein nicht nachhaltiges Unternehmen?

Nein, das Fehlen von taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten macht Dein Unternehmen nicht automatisch „nicht-nachhaltig“. Es bedeutet nur, dass Eure Aktivitäten derzeit nicht in den Anwendungsbereich der EU-Taxonomie fallen. Die EU-Taxonomie deckt derzeit spezifische Branchen und Aktivitäten ab, insbesondere solche, die einen großen Einfluss auf Umwelt und Klima haben. Unternehmen, die in nicht abgedeckten Branchen tätig sind, können ebenfalls nachhaltige Praktiken verfolgen, sind aber möglicherweise nicht direkt in der EU-Taxonomie abgebildet.

Muss jedes Jahr eine Taxonomie­fähigkeits­prüfung durchgeführt werden?

Ja, gemäß der EU-Taxonomie-Verordnung müssen Unternehmen, die zur Offenlegung verpflichtet sind, jährlich eine Überprüfung ihrer Taxonomiefähigkeit durchführen. Da die EU-Taxonomie schrittweise erweitert wird und neue Kriterien hinzukommen und sich Unternehmen weiterentwickeln, kann sich die Taxonomiefähigkeit eines Unternehmens über die Jahre ändern.

Macht es Sinn, die restlichen Wirtschafts­tätigkeiten zu beschreiben, die nicht von der EU-Taxonomie betroffen sind?

Ja, es macht Sinn, auch die nicht-taxonomiefähigen Tätigkeiten zu beschreiben. So könnt Ihr ein umfassenderes Bild Eurer Nachhaltigkeitsbemühungen zeigen und Transparenz schaffen. Außerdem seid Ihr damit gut vorbereitet, falls die EU-Taxonomie in Zukunft erweitert wird und neue Kriterien hinzukommen.

Taxonomie­fähigkeits­prüfung und der Wirtschaftsprüfer.

Super! Wenn Ihr bis jetzt alle erforderlichen Schritte umgesetzt habt, solltet Ihr nun eine umfassende Liste Eurer taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten erstellt haben. Bevor wir jedoch zur Konformitätsprüfung übergehen, ist es wichtig, dass Ihr sicherstellt, dass die gesamte Taxonomiefähigkeitsprüfung gründlich und nachvollziehbar dokumentiert ist.

Im Anschluss an diese Dokumentation solltet Ihr den Kontakt zu einem Wirtschaftsprüfer suchen, der die Ergebnisse Eurer Prüfung bestätigen kann. Es wäre äußerst ärgerlich, wenn Ihr versehentlich eine Wirtschaftstätigkeit überseht oder eine ressourcenintensive Konformitätsprüfung für eine Tätigkeit durchführt, die der Prüfer als nicht taxonomiefähig einstuft.

Zusätzlich kann es hilfreich sein, die Punkte mit dem Wirtschaftsprüfer zu besprechen, bei denen es Interpretationsspielräume gibt. Dies sorgt dafür, dass Ihr auf der sicheren Seite steht und mögliche Missverständnisse im Vorfeld klärt.

Zusammen­fassung zur Taxo­nomie­fähigkeitsprüfung.

Herzlichen Glückwunsch! Ihr habt den ersten bedeutenden Schritt in Richtung eines erfolgreichen Taxonomie-Berichts hinter Euch. Es ist erfreulich zu sehen, wie einfach es sein kann, die Grundlagen zu schaffen, wenn man den richtigen Ansatz verfolgt. Nun, da Ihr eine umfassende Liste Eurer taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten erstellt habt, seid Ihr gut gerüstet für die nächsten Schritte. Um Eure Arbeit zu überprüfen und sicherzustellen, dass alle Aspekte abgedeckt sind, empfehlen wir die Nutzung unserer praktischen Checkliste zur EU-Taxonomie.

Mit Eurer nun vorliegenden Liste der taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten seid Ihr gut gerüstet für den nächsten Schritt: die Taxonomiekonformitätsprüfung. Dieser Schritt wird zwar mehr Zeit in Anspruch nehmen und ist etwas komplexer, doch keine Sorge – wir werden alles so einfach wie möglich erklären. Ihr seid auf dem richtigen Weg, und wir unterstützen Euch gerne bei den kommenden Herausforderungen 🤗.

2 ) Die Taxonomie­konformitäts­prüfung.

In diesem Abschnitt nehmen wir die Taxonomiekonformitätsprüfung unter die Lupe – ein Thema, das sowohl wichtig als auch potenziell überwältigend sein kann. Um zu vermeiden, dass Du beim Lesen in einen Zustand völliger Verwirrung verfällst, konzentrieren wir uns auf die wesentlichen Punkte und Kernaussagen. Wir werden uns auf die Schlüsselelemente beschränken und auf unsere Fachbeiträge zu den einzelnen Themen verweisen. So bleibt dieses Kapitel klar und präzise, ohne dass es zu einem dicken Nachschlagewerk wird. Bereitet Euch vor, denn wir werden die Grundlagen der Taxonomiekonformitätsprüfung knackig und verständlich aufbereiten.

Strategische Überlegungen vor der Taxonomie­konformitäts­prüfung.

Vor der Durchführung der Konformitätsanalyse sollten einige strategische Überlegungen angestellt werden, da eine solche Analyse mit erheblichem Ressourcen- und Zeitaufwand verbunden ist.

Zunächst ist es wünschenswert, dass jedes Unternehmen ein hohes Ambitionsniveau anstrebt und hohe Konformitätsquoten erreichen möchte. In der Praxis gestaltet sich dies jedoch oft schwieriger. Unternehmen verfügen über begrenzte Ressourcen, und andere Projekte, wie die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach den ESRS, können die Kapazitäten des Nachhaltigkeitsteams stark beanspruchen.

Daher empfiehlt es sich, zunächst das eigene Ambitionsniveau zu prüfen. Möchte das Unternehmen mit möglichst allen taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten taxonomiekonform werden, oder liegt der Fokus im ersten Jahr auf ein oder zwei spezifischen Tätigkeiten, die hohe Taxonomiewerte versprechen? Es ist ebenfalls wichtig zu berücksichtigen, ob einige technische Bewertungskriterien so anspruchsvoll sind, dass ihre Erfüllung unrealistisch erscheint.

Je nach definiertem Ambitionsniveau kann es für Unternehmen verlockend sein, gezielt nach Bewertungskriterien zu suchen, die nicht erfüllt werden, um so die Konformitätsprüfung absichtlich scheitern zu lassen. Denn sobald ein Kriterium nicht erfüllt ist, wird die gesamte Wirtschaftsaktivität lediglich als taxonomiefähig eingestuft. Eine durchdachte Herangehensweise ist daher entscheidend, um strategische Ziele im Bereich der Nachhaltigkeit effektiv zu verfolgen.

Bitte verstehe uns nicht falsch, wir sind überzeugt, dass Unternehmen ein möglichst hohes Ambitionsniveau haben sollten, jedoch sehen wir auch, dass das in Unternehmen nicht immer umsetzbar ist.

Kurz in Erinnerung rufen: Was ist eine taxonomie­konforme Wirtschafts­tätigkeit?

Eine Wirtschaftstätigkeit wird gemäß Artikel 3 der EU-Taxonomie als ökologisch nachhaltig eingestuft, wenn sie die folgenden drei Bedingungen erfüllt:

  1. Beitrag zu Umweltzielen: Die Tätigkeit muss signifikant zu einem oder mehreren der sechs definierten Umweltziele beitragen.
  2. Vermeidung erheblicher Schäden: Die Tätigkeit darf anderen Umweltzielen nicht erheblich schaden, gemäß den sogenannten „do no significant harm“-Kriterien.
  3. Erfüllung sozialer Mindestanforderungen: Die Tätigkeit muss die festgelegten sozialen Mindestanforderungen erfüllen.

Für jede dieser Bedingungen haben wir ein eigenes Kapitel erstellt. Bevor wir jedoch näher darauf eingehen, werfen wir zunächst einen Blick darauf, wie eine Wirtschaftstätigkeit im Katalog der EU-Taxonomie strukturiert ist.

2.1 Wesentlicher Beitrag zu einem Umweltziel.

Die Nachhaltigkeitsregulatorik macht es uns oft nicht einfach und verlangt uns manchmal so einiges ab. Es kommt einem vor, als ob sie ständig die Messlatte höher legt, während wir versuchen, die Balance zwischen Anforderungen und Realität zu halten. Manchmal hat man jedoch Glück und sie meint es gut mit einem.

Schaut doch mal in Eure technischen Bewertungskriterien. Gehört Ihr zu den glücklichen Nachhaltigkeitsmanagern, die diese Bedingung mit links erfüllen? Oder teilt Ihr das Schicksal eines Försters und habt einen recht schwierigen Kriterienkatalog zu erfüllen?

EU-Taxonomie Technische Bewertungskriterien_1 Wirtschaftstätigkeiten mit vielen Kriterien zum Beitrag zu einem Umweltziel

Leider können wir keine detaillierteren Hinweise zu den einzelnen Bewertungskriterien geben, da uns hier in den meisten Fällen die Expertise fehlt. In den meisten Fällen gibt es jedoch in Deinem Unternehmen Experten, die einschätzen und nachweisen können, ob Ihr die Anforderungen erfüllt oder nicht. Zusätzlich finden sich häufig in den FAQ-Dokumenten weiterführende Erläuterungen zu spezifischen Wirtschaftstätigkeiten. Unser FAQ-Generator zur EU-Taxonomie ermöglicht eine gezielte Suche nach relevanten Informationen in der jeweiligen Branche. Auch kann es hilfreich sein, einen spezialisierten ESG Kurs für fachspezifische Themen zu absolvieren, um als Nachhaltigkeitsmanager ein tieferes Verständnis zu erlangen.

Weitere Hinweise zu diesem Schritt.

Wie ist mit tech­nischen Bewertungs­kriterien zu verfahren, die für eine bestimmte, in der Beschreibung genannte Tätigkeit nicht relevant sind (z. B. reine Wartungs­dienst­leistungen, bei denen keine Bauabfälle anfallen)?

Umfasst eine Wirtschaftstätigkeit offensichtlich keines der in den technischen Bewertungskriterien behandelten Elemente, so kann bei der Offenlegung erläutert werden, weshalb die Tätigkeit ohne Erfüllung eines bestimmten Kriteriums als taxonomiekonform einzustufen ist (z. B. Erbringung einer in der Beschreibung genannten Dienstleistung, die sich auf keines der anderen Umweltziele auswirkt und zugleich keine potenziellen Probleme im Hinblick auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen mit sich bringt).

2.1 DNSH-Kriteren.

„Do no significantly harm“ (DNSH) ist ein zentrales Konzept innerhalb der EU-Taxonomie für nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten. Es besagt, dass eine ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeit keine erheblichen Beeinträchtigungen eines oder mehrerer Umweltziele verursachen darf. Für die 6 Umweltziele bedeutet dies folgendes (vgl. EU-Taxonomie Artikel 17):

  1. Eine Wirtschaftstätigkeit gilt als erheblich beeinträchtigend für den Klimaschutz, wenn sie zu erheblichen Treibhausgasemissionen führt.
  2. Eine Wirtschaftstätigkeit gilt als erheblich beeinträchtigend für die Anpassung an den Klimawandel, wenn sie die nachteiligen Auswirkungen des derzeitigen und des erwarteten zukünftigen Klimas auf die Tätigkeit selbst oder auf Menschen, die Natur oder Vermögenswerte verstärkt
  3. Eine Wirtschaftstätigkeit gilt als erheblich beeinträchtigend für die nachhaltige Nutzung und den Schutz der Wasser- und Meeresressourcen, wenn sie den guten Zustand oder das gute ökologische Potenzial von Gewässern, einschließlich Oberflächengewässern und Grundwässern, oder den guten Umweltzustand von Meeresgewässern schädigt.
  4. Eine Wirtschaftstätigkeit gilt als erheblich beeinträchtigend für die Kreislaufwirtschaft, einschließlich Abfallvermeidung und Recycling, wenn sie zu einer erheblichen Ineffizienz bei der Materialnutzung oder der unmittelbaren oder mittelbaren Nutzung natürlicher Ressourcen oder zu einer deutlichen Zunahme bei der Erzeugung, Verbrennung oder Beseitigung von Abfällen führt oder wenn die langfristige Abfallbeseitigung eine erhebliche und langfristige Beeinträchtigung der Umwelt verursachen kann.
  5. Eine Wirtschaftstätigkeit gilt als erheblich beeinträchtigend für die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, wenn sie zu einem erheblichen Anstieg der Schadstoffemissionen in Luft, Wasser oder Boden führt.
  6. Eine Wirtschaftstätigkeit gilt als erheblich beeinträchtigend für den Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme, wenn sie den guten Zustand und die Widerstandsfähigkeit von Ökosystemen erheblich schädigt oder den Erhaltungszustand der Lebensräume und Arten, einschließlich derjenigen von Unionsinteresse, schädigt.

Für die Erfüllung der einzelnen DNSH-Kriterien haben wir verschiedene Fachbeiträge geplant, die wir in den kommenden Wochen veröffentlichen werden:

KuV im Detail.
REACH-Verordnung im Detail.
UVP im Detail.
Biodiversität im Detail.

Wir möchten Dich darauf hinweisen, dass die Delegierte Verordnung 2023/2485 die Anhänge der Kriterien für „do no significant harm” (DNSH) aktualisiert hat. Bitte prüfe, dass Du mit der aktuellen Version arbeitest. Auch findest Du im FAQ-Fragennavigator verschiedene Klarstellungen zu den DNSH-Kriterien.

2.1 Einhaltung des festgelegten Mindestschutzes.

Um den Mindestschutz zu gewährleisten, müssen Unternehmen bestimmte Verfahren implementieren, die die Einhaltung festgelegter Standards sicherstellen. Hierzu gehören die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, die zu verantwortungsvollem Wirtschaften anregen, sowie die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte, die den Schutz der Menschenrechte fördern. Auch die Grundsätze der acht Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) wie das Verbot von Kinderarbeit und Diskriminierung sind zu berücksichtigen. Die Internationale Menschenrechtscharta definiert außerdem universelle Menschenrechte, die Unternehmen ebenfalls beachten sollten. In diesem Kontext bestehen große Schnittmengen mit den Anforderungen der CSRD und des LkSG, die Nachhaltigkeitsberichte und Sorgfaltspflichten entlang der Lieferkette regulieren.

In den kommenden Wochen werden wir zu diesem Thema einen gesonderten Fachbeitrag veröffentlichen.

Infobox Mindestschutz – aus der Bekanntmachung 2023/C 211/01

In Artikel 18 der Taxonomieverordnung wurden spezifische Anforderungen an den Mindestschutz formuliert, wobei sowohl auf internationale Standards für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln (Artikel 18 Absatz 1) als auch auf den in der Offenlegungsverordnung formulierten Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (4) (Artikel 18 Absatz 2) verwiesen wird.

Laut Artikel 18 Absatz 1 ist Mindestschutz so zu verstehen, dass Unternehmen, die eine Wirtschaftstätigkeit ausüben, Verfahren zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten („Due Diligence“) und zur Schaffung von Abhilfe durchführen, um sicherzustellen, dass die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen und die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte befolgt werden. Letztere enthalten die Grundsätze und Rechte, die in acht der zehn grundlegenden Übereinkommen, die in der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit (5) genannt sind, sowie in der Internationalen Charta der Menschenrechte (6) festgelegt sind.

In den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen wird auf alle Themenbereiche eines verantwortungsvollen unternehmerischen Handelns und eines verantwortungsvollen Lieferkettenmanagements eingegangen. Ferner werden den Unternehmen gute Praktiken der Unternehmensführung nahegelegt, einschließlich der Sorgfaltspflicht (7) gemäß den OECD-Grundsätzen für die Unternehmensführung.

Die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte legen i) einen Verhaltenskodex für Unternehmen fest, der dazu beitragen soll, Menschenrechtsverletzungen zu verhindern, und befassen sich ii) mit potenziellen Risiken, die sich aus den wirtschaftlichen Tätigkeiten von Unternehmen ergeben. Die Verantwortung der Unternehmen in Bezug auf die Achtung der Menschenrechte erstreckt sich auf international anerkannte Rechte, worunter mindestens die Rechte zählen, die in acht der zehn grundlegenden IAO-Übereinkommen und in der Internationalen Charta der Menschenrechte formuliert wurden.

Artikel 18 Absatz 2 schafft einen unmittelbaren Zusammenhang zum Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ nach Artikel 2 Nummer 17 der Offenlegungsverordnung. Dadurch wird sichergestellt, dass auf europäischer Ebene soziale Mindeststandards festgelegt werden und die europäischen Rechtsvorschriften kohärent bleiben.

Die Einzelheiten des in der Offenlegungsverordnung verankerten Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ sind in der von der Europäischen Kommission im April 2022 erlassenen Delegierten Verordnung (EU) 2022/ 1288 geregelt. Gemäß dieser Verordnung muss nicht nur offengelegt werden, ob die nachhaltigen Investitionen mit den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen und den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte in Einklang stehen; die Umsetzung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ gemäß der Offenlegungsverordnung erfordert darüber hinaus die Berücksichtigung einer Liste von Indikatoren für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen. Die in Artikel 18 Absatz 2 der Taxonomieverordnung hergestellte Verbindung zwischen dem Mindestschutz und dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen gemäß der Offenlegungsverordnung erfordert nach Auffassung der Europäischen Kommission zumindest die Berücksichtigung der Indikatoren für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen in den Bereichen Soziales und Beschäftigung, Achtung der Menschenrechte und Bekämpfung von Korruption und Bestechung, die in Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung zur Offenlegungsverordnung ( 8 ) aufgeführt sind.

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Taxonomie­konformitäts­prüfung und der Wirtschaftsprüfer.

Super! Wenn Ihr bis jetzt alle erforderlichen Schritte umgesetzt habt, solltet Ihr nun einen umfassenden Überblick haben, welche Wirtschaftstätigkeiten von Euch taxonomiekonform sind. Wie schon im Schritt zuvor möchten wir nochmal betonen, dass auch dieser Prozessschritt gründlich und nachvollziehbar zu dokumentieren ist. Stellt sicher, dass Ihr alle Nachweise auf Anfrage zur Verfügung stellen könnt.

Im Anschluss an diese Dokumentation solltet Ihr den Kontakt zu einem Wirtschaftsprüfer suchen, der die Ergebnisse Eurer Konformitätsprüfung bestätigen kann. Besprecht mit diesem die Punkte, bei denen es Interpretationsspielräume gibt. Sobald der Wirtschaftsprüfer das Go gegeben hat, könnt Ihr mit der Berechnung der Taxonomie-Kennzahlen beginnen.  

Zusammen­fassung zur Taxonomie­konformitäts­prüfung.

Sehr schön! Du hast die Konformitätsprüfung erfolgreich abgeschlossen – das ist eine großartige Leistung! Idealerweise habt Ihr auch Wirtschaftstätigkeiten identifiziert, die taxonomiekonform sind oder zumindest Teile davon. Um Eure Arbeit zu überprüfen und sicherzustellen, dass alle Aspekte abgedeckt sind, empfehlen wir die Nutzung unserer praktischen Checkliste zur EU-Taxonomie.

Du hast den Großteil Deiner Aufgaben erfüllt. In der Regel übergibst Du nun die Ergebnisse an Deine Kollegen aus der Finanzbuchhaltung. Denn diese sind für die Berechnung der Taxonomie-Kennzahlen verantwortlich. Mit den Taxonomie-Kennzahlen könnt Ihr Eure Nachhaltigkeitsperformance quantifizieren und transparenter kommunizieren. Dieser Schritt wird zwar mehr Zeit in Anspruch nehmen und ist etwas komplexer, doch keine Sorge – wir werden alles so einfach wie möglich erklären.

3. Berechnung der Taxonomie-Kennzahlen (Umsatz, CapEx & OpEx).

In diesem Schritt dreht sich alles um eines: Zahlen – und zwar jene, die direkt aus der Finanzbuchhaltung kommen. Jetzt ist der Moment gekommen, in dem die bisherigen Erkenntnisse auf die harte Datenbasis der Finanzbuchhaltung treffen. Es gilt, beide Seiten miteinander abzustimmen und gemeinsam die Taxonomie-Kennzahlen zu berechnen. Nur so entsteht ein klarer, verlässlicher Überblick über die nachhaltigen Anteile an Umsatz, Investitionen und Betriebsausgaben. Mit diesen präzisen Kennzahlen im Rücken könnt Ihr Eure Nachhaltigkeitsleistung messbar und transparent darstellen.

Wie sind die drei Taxonomie-Kennzahlen zu ermitteln?

Umsatz-KPI

Anteil der Nettoumsatzerlöse aus taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten

Nettoumsatzerlöse im Sinne des Art. 2 Nr. 5 EU-Bilanzrichtlinie

CapEx-KPI

Anteil der im Nenner enthaltenen Investitionsausgaben

a) für Vermögenswerte oder Prozesse aus taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten

b) für die geplante Ausweitung taxonomiekonformer Wirtschaftstätigkeiten oder zur Umwandlung taxonomiefähiger in taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten (CapEx-Plan)

c) für den Erwerb von Leistungen aus taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten und Einzelmaßnahmen, mit welchen bei den Zieltätigkeiten innerhalb von 18 Monaten eine Dekarbonisierung oder Treibhausgasminderung umgesetzt werden kann.

Investitionsausgaben für Zugänge in immaterielle Vermögensgegenstände und das Sachanlagevermögen

OpEx-KPI

Anteil der im Nenner enthaltenen Betriebsausgaben

a) für Vermögenswerte oder Prozesse aus taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten, einschließlich Ausbildungskosten sowie nicht aktivierter Forschungs- und Entwicklungskosten

b) die einem CapEx-Plan zuzuordnen sind

c) für den Erwerb von Leistungen aus taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten und Einzelmaßnahmen, mit welchen bei den Zieltätigkeiten innerhalb von 18 Monaten eine Dekarbonisierung oder Treibhausgasminderung umgesetzt werden kann, einschließlich der Aufwendungen für Gebäudesanierung

Direkte Betriebsausgaben für

a) Forschung und Entwicklung,

b) Gebäuderenovierung,

c) kurzfristige Vermietung,

d) Wartung und Reparatur sowie

e) die laufende Instandhaltung des Sachanlagevermögens durch das Unternehmen oder durch Dritte

Wie berechnen sich die Taxonomie-Kennzahlen konkret?

Wie die drei Taxonomie-Kennzahlen in der Praxis berechnet werden, beschreiben wir bald in unseren 3 Fachbeiträgen nochmal konkret. Hier gehen wir auch auf die vielen Besonderheiten ein, die bei der Rechnungslegung von Bedeutung sind. Auch werden wir uns der Frage widmen, wie man Produkte und Dienstleistungen mit den jeweiligen Wirtschaftstätigkeiten matcht.

Auch in diesem Schritt stellen wir Euch ein hilfreiches Feature zur Verfügung: ein Template der EU-Taxonomie Tabellen, die später im EU-Taxonomie-Bericht veröffentlicht werden müssen.

Fazit zur Berechnung der Taxonomie-Kennzahlen.

Das war kurz und knapp, wahrscheinlich zu knapp: In den kommenden Wochen werden wir dieses Kapitel weiter ausschmücken, um Dir einen noch umfassenderen und klareren Überblick zu geben. Schritt für Schritt ergänzen wir Details und bringen Struktur hinein, sodass am Ende ein vollständiges Bild entsteht – verständlich und nachvollziehbar.

4. Erstellung des EU-Taxonomie-Berichts.

Super! Ihr habt die Pflicht mit Bravour gemeistert! Alle Hausaufgaben sind erledigt und die Informationen gesammelt, ohne dass jemand den Überblick verloren hat. Jetzt kommt die Kür: Zeit, aus den gesammelten Daten einen Bericht zu zaubern.

Was muss be­richtet werden?

Unternehmen müssen nach Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung in ihrem Lagebericht folgende Informationen veröffentlichen:

  • Anteil der Umsatzerlöse, der mit Produkten oder Dienstleistungen, erzielt wird, die mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die als ökologisch nachhaltig sind
  • Anteil der Investitionsausgaben und, soweit zutreffend, den Anteil der Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Vermögensgegenständen oder Prozessen, die mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die ökologisch nachhaltig sind
  • weitere qualitative Erläuterungen zur Berechnungsmethodik und Konformitätsprüfung

Bald widmen wir uns ausführlich in einem Fachbeitrag den qualitativen Informationen und nehmen diese genau unter die Lupe.

EU-Taxonomie-Berichte: Wo kann ich hilf­reiche Beispiele finden?

Um Dir die Erstellung des EU-Taxonomie-Berichts zu erleichtern, entwickeln wir bei Bedarf ein praktisches Berichts-Template für die EU-Taxonomie. Dieses Template bietet Dir eine wertvolle Hilfestellung, um die relevanten Informationen strukturiert und übersichtlich darzustellen. Mit einer klaren Gliederung hilft es Dir dabei, die geforderten Kennzahlen und Erläuterungen effizient zu erfassen.

Darüber hinaus hat PWC vor einigen Jahren ein Musterbeispiel für einen Taxonomie-Bericht erstellt und hilfreiche Hinweise dazu gegeben, die ebenfalls sehr nützlich sein können.

Zusätzlich zu unserem Template und dem Musterbeispiel empfehlen wir Dir, auch die aktuellen ESG Berichte anderer Unternehmen zu konsultieren. Diese Berichte enthalten oft wertvolle Informationen zur Anwendung der EU-Taxonomie und bieten praktische Einblicke in bewährte Vorgehensweisen anderer Organisationen. Ein Blick in diese Berichte kann Dir helfen, Eure eigene Berichterstattung zu verbessern und sicherzustellen, dass Ihr alle relevanten Aspekte der EU-Taxonomie berücksichtigt.

"Die EU-Taxonomie ist ein monströses 877-seitiges Regelwerk, das selbst die engagiertesten Unternehmen an den Rand der Verzweiflung treibt".

Mit dieser These haben wir unseren Grundlagenbeitrag zur EU-Taxonomie gestartet. Jetzt hast Du den gesamten Prozess durchlaufen und hältst Euren Taxonomie-Bericht in den Händen. Es war ein zeitaufwändiger Weg, aber Du hast dabei viel gelernt. Nun, da Du genau weißt, wie alles funktioniert und welche Schritte notwendig sind, bist Du bestimmt nicht mehr geneigt, die EU-Taxonomie als ein 877-seitiges Regelwerk abzutun. Vielmehr erkennst Du jetzt den praktischen Nutzen dieses Instruments der EU. Und das Überraschendste daran? Die EU-Taxonomie kann tatsächlich Spaß machen!

Für das nächste Jahr habt Ihr bereits eine hervorragende Grundlage gelegt. Jetzt gilt es, die IT-Prozesse anzupassen, damit die KPIs halbautomatisch berechnet werden können, und Eure Wirtschaftstätigkeiten so zu transformieren, dass Ihr Euch bald als nachhaltiges Unternehmen bezeichnen dürft.

Wir hoffen sehr, dass wir auch Dir mit diesem Beitrag weiterhelfen konnten und Dir eine Menge Zeit und Nerven gespart haben. Es freut uns, wenn wir Dich unterstützen konnten – und wir sind jederzeit gern für Dich da, wenn Du uns brauchst! Zu guter Letzt freuen wir uns, wenn Du jetzt auch Deinen #kleinenBeitrag leistest und uns supportest:

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Wie geht es nun weiter?

Fachbeiträge zur EU-Taxonomie.

Hier nehmen wir uns die EU-Taxonomie bis ins Kleinste vor, also CapEx-Plan, DNSH, KuV im Detail. Ob das alles Spaß macht? Vielleicht nicht, aber Du bekommst Antworten auf Deine Fragen. 

Entwicklung der Taxonomie-Kennzahlen.

Welcher Konzern setzt Maßstäbe in Sachen Nachhaltigkeit? Hier kannst Du die Taxonomie-Kennzahlen der großen Player im Detail vergleichen und sehen, wer die EU-Taxonomie besonders erfolgreich umsetzt.

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Disclaimer

Das vorliegende Diskussionspapier bietet eine Übersicht des aktuellen öffentlich zugänglichen Wissens. Alle Informationen wurden sorgfältig recherchiert, werden jedoch ohne Rechtsverbindlichkeit bereitgestellt.

Im Frühjahr 2025 werden wir das Diskussionspapier kostenlos zur Verfügung stellen. Falls Du jetzt schon an dem vollständigen Papier interessiert bist und unsere Arbeit unterstützen möchtest, kannst Du es auch kostenpflichtig erwerben.
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